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Die rechtliche Lage

Welche rechtlichen Grundlagen gibt es?


Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) regelt bundesweit und grundsätzlich, dass jeder verpflichtet ist, eine Verunreinigung des Wassers zu vermeiden:

Gemäß § 55 Abs. 1 des seit dem 1. März 2010 geltenden WHG ist Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Abwasseranlagen – und das gilt auch für Grundstücksentwässerungsanlagen – sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) zu errichten und zu unterhalten (§ 60 Abs. 1 WHG). Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen (§ 61 Abs. 2 Satz 1 WHG).

Die a.a.R.d.T. können u.a. folgende Normen sein:

  • DIN 1986, Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke. Teil 30: Instandhaltung
  • DIN EN 12056 Teile 1 bis 5, Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden
  • DIN EN 752 Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden
  • DIN EN 1610, Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen

Diese Normen sagen etwas darüber aus, ob, wie und bis wann der bauliche Zustand und die Dichtigkeit von Grundstücksentwässerungsanlagen zu überprüfen bzw. nachzuweisen sind. Nach DIN 1986-30 sollen Grundstücksentwässerungsanlagen regelmäßig untersucht werden.

Fristen bzw. Termine für die Durchführung von Dichtigkeitsprüfungen sind in Baden-Württemberg rechtlich nicht geregelt, weil bisher weder die DIN 1986-30 als Bauvorschrift eingeführt wurde, noch im Wassergesetz eine entsprechende Regelung enthalten ist. In anderen Bundesländern gibt es dagegen rechtsgültige Fristen, innerhalb derer bestimmte Grundstücksentwässerungsanlagen untersucht werden müssen, z.B. Nordrhein-Westfalen.

Für Grundstücksentwässerungsanlagen, aus denen gewerbliches oder industrielles Abwasser abgeleitet wird, gilt in Baden-Württemberg die Eigenkontrollverordnung vom 20. Februar 2001. Sie wird zur Zeit überarbeitet.

Nach dem Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) gilt, dass die Gemeinden die Abwasserbeseitigung als weisungsfreie Pflichtaufgabe zu erfüllen haben und dass das Abwasser von demjenigen, bei dem es anfällt, dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, durch Satzung zu regeln, unter welchen Voraussetzungen Abwasser als angefallen gilt und in welcher Weise und Zusammensetzung ihnen das Abwasser zu überlassen ist.

Seit 1.1.2014 gilt das neue Wassergesetz, das "Gesetz zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg". In § 51 wird erstmals geregelt, dass Eigentümer die Abwasserleitungen auf ihrem Grundstück auf eigene Kosten durch fachkundige Personen überprüfen (lassen) müssen.

Einzelheiten zur Umsetzung, wie z.B.

  • Fristen
  • Überwachung der Fristen
  • Anforderungen an das fachkundige Personal
  • Art und Umfang der Überprüfung
  • Art und Umfang der Dokumentation (Untersuchung und Ergebnisse)
  • Übermittlung der Daten
  • Datenschutz
  • ...
werden in einer Verordnung geregelt, die noch nicht vorliegt.




Satzungen

Kommunale Entwässerungssatzungen berechtigen und verpflichten regelmäßig denjenigen, bei dem Abwasser anfällt, sich an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen und das anfallende Abwasser im Rahmen des § 45b Abs.1 und Abs.2 WG in diese einzuleiten (Überlassungspflicht bzw. Anschluss- und Benutzungszwang).

Für den ordnungsgemäßen Betrieb der Abwasseranlagen sind grundsätzlich die Eigentümer bzw. Betreiber zuständig. Die Kommune ist für den öffentlichen Kanal bzw. Sammler verantwortlich. Für die Leitungen, die an diese öffentlichen Kanäle angeschlossen sind, werden zwei Bereiche unterschieden.

Als Hausanschluss wird die gesamte Leitung, also der Bereich vom Anschluss an den öffentlichen Kanal bis zu dem Punkt, an dem die Leitung in ein Gebäude eintritt, bezeichnet.

Für den im Privatgrundstück verlaufenden Teil des Hausanschlusses, auch Grundstücksentwässerungsanlage genannt, liegt die Verantwortung für die Einhaltung der Regelungen, also auch für die Durchführung der Untersuchung, beim Grundstücks­eigentümer.

Für den in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verlegten Teil des Hausanschlusses (sog. Grundstücksanschluss) regelt die Satzung die Eigentümerschaft bzw. die Zuordnung zur öffentlichen Anlage. Je nach Satzung ist für den Grundstücksanschluss, also für den Abschnitt vom öffentlichen Kanal bis zur Grundstücksgrenze, die Kommune oder der Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks verantwortlich.

Im folgenden Bild sind die Zuständigkeitsgrenzen dargestellt:

Satzungen regeln auch, dass die Herstellung, Änderung und Instandsetzung von Grundstücksentwässerungsanlagen genehmigungspflichtig sind und dass sie vor Inbetriebnahme abgenommen werden müssen bzw. ein Sachkundiger die ordnungsgemäße Herstellung etc. bestätigt.

Weitere Regelungen sind zum Beispiel:

  • Die Eigentümer der Grundstücksentwässerungsanlagen sind verpflichtet, diese nach den a.a.R.d.T. herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben.
  • Die Eigentümer von Grundstücksentwässerungsanlagen können verpflichtet werden, ihre im Boden verlegten Entwässerungsanlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme oder aus begründetem Anlass auf eigene Kosten einer Dichtigkeitsprüfung nach DIN EN 1610 (Druckprobe) oder mit Kanal-TV zu unterziehen.
  • Die Eigentümer von Grundstücksentwässerungsanlagen können verpflichtet werden, das Betreten des Grundstücks zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen durch Mitarbeiter der Kommune oder von ihr Beauftragte zu dulden. Im Übrigen dürfen auch TV-Kontrollen vom öffentlichen Kanal aus erfolgen.
  • Die Entwässerungssatzung kann vorschreiben, dass nur sach- und fachkundige Firmen für die Herstellung, Inspektion und Sanierung der privaten Abwasseranlagen zugelassen werden.
  • Die Entwässerungssatzung kann bestimmen, dass der Gemeinde die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse zu ersetzen sind.




Zusammenfassung
Die gesamte Abwasserbeseitigung bildet eine technische Einheit, bestehend aus öffentlichen und privaten Anlagen.

Eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung setzt die Überlassung des angefallenen Abwassers an die Stadt oder die Gemeinde voraus (mit den Ausnahmen des § 45 b Abs. 2 WG, insbesondere die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser).

Die Gemeinde kann ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nur dann ausreichend nachkommen, wenn die Grundstücksentwässerungsanlagen den a.a.R.d.T. entsprechen – wenn sie also dicht sind. Der Eigentümer von Grundstücksentwässerungsanlagen unterliegt, soweit es um den Vollzug der Entwässerungssatzung geht, der Überwachung durch die Gemeinde. Soweit es um den Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Wassergesetzes geht, unterliegt er der Überwachung durch die Wasserbehörde.

Die Forderung nach dichten Kanalnetzen ist vorhanden, in Baden-Württemberg gibt es zur Zeit keine rechtsverbindliche Fristenregelung.


DWA Landesverband Baden-Württemberg
Rennstraße 8 | 70499 Stuttgart | Telefon: 0711 89 66 31-0 | E-Mail:
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© Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. // (DWA)

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