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Die Rechtliche Lage

Das aktuelle Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist seit März 2010 in Kraft. Es setzt Forderungen aus dem Europarecht im Bundesgebiet um. Für die Thematik "Dichtheit von Kanalnetzen" sind drei Paragraphen interessant:

§ 55 Grundsätze zur Abwasserbeseitigung
(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

§ 60 Abwasseranlagen
(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im übrigen dürfen Abwasseranlagen nur nach den a.a.R.d.T. errichtet, betrieben und unterhalten werden.

§ 61 Selbstüberwachung
(2) Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen.

Die in § 60 erwähnten Anforderungen können als betriebssicher, standsicher, dicht und hydraulisch leistungsfähig zusammengefasst werden.

Hinter der Abkürzung a.a.R.d.T. verbirgt sich die Bezeichnung "allgemein anerkannte Regeln der Technik". Das ist kein gesetzlich definierter Begriff. Eine Erklärung dafür lautet:
"Summe der im Bauwesen anerkannten wissenschaftlichen, handwerklichen und technischen Erfahrungswerte, die als allgemein bekannt gelten und als richtig und notwendig in der Baubranche anerkannt und damit zum verbindlichen Gemeingut geworden sind". In der Praxis sind damit z.B. die Normen und DWA-Regelwerke gemeint.




Die einzelnen Bundesländer haben Landeswassergesetze, in denen die Forderungen aus dem WHG umgesetzt und ggf. konkretisiert werden.
In Baden-Württemberg ist dies das Wassergesetz (WG), auch als "Gesetz zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg" bekannt. Es ist seit 1.1.2014 in Kraft.
Das Wassergesetz enthält Regelungen zu unterschiedlichen Bereichen der Wasserwirtschaft. Der § 50 betrifft die öffentliche Kanalisation.

§ 50 Öffentliche Abwasseranlagen
(1) Öffentliche Abwasseranlagen sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 dieses Gesetzes durch fachkundiges Personal zu überwachen oder durch geeignete Stellen überwachen zu lassen.
(2) Öffentliche Abwasseranlagen können im Rahmen der Anforderungen nach § 60 Absatz 1 WHG zur Energiegewinnung genutzt werden.

Dass die Abwasseranlagen überwacht, also zunächst untersucht werden müssen, und dass die Untersuchung von Fachkundigen Personen vorgenommen werden muss, geht aus diesem § 50 WG hervor. Auf welche Art und Weise und in welchen Abständen das zu tun ist, wird in einer Verordnung, der Eigenkontrollverordnung, geregelt.
Unter "geeigneter Stelle" ist übrigens eine Fachfirma zu verstehen, die mit fachkundigen Mitarbeitern und entsprechenden geeigneten Geräten die Untersuchung der Abwasseranlagen durchführen kann.




Die Eigenkontrollverordnung (EKVO) wird derzeit überarbeitet. Die gültige Fassung (2001) verpflichtet die Betreiber der öffentlichen Kanäle zur regelmäßigen Kontrolle der Abwasseranlagen.

§ 2 Eigenkontrolle
(1) Wer Abwasseranlagen ... betreibt, hat mindestens die in den Anhängen 1 und 2 bezeichneten Prüfungen, Untersuchungen, Messungen und Auswertungen durchzuführen und die hierzu erforderlichen Kontrolleinrichtungen und Geräte zu verwenden. Der Betreiber kann sich zur Erfüllung der Pflichen Dritter bedienen.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 120 Abs. 1 Nr. 19 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer Abwasseranlage ... die nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungen, Untersuchungen, Messungen und Auswertungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt.

Die Fristen laut Anhang 1, Tabelle 1 richten sich danach, zu welchem Entwässerungssystem ein Kanal gehört, ob er im Wasserschutzgebiet liegt und ob er saniert bzw. schadensfrei ist oder nicht:

Diese Fristen gelten, bis die neue EKVO in Kraft tritt.


DWA Landesverband Baden-Württemberg
Rennstraße 8 | 70499 Stuttgart | Telefon: 0711 89 66 31-0 | E-Mail:
info(at)dwa-bw.de


© Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. // (DWA)

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